Содержание
- 2. Die Beziehungen von Staat und Religion
- 3. Theorien der strafrechtliche Schutz der Religion Religionsschutztheorie Gefühlsschutztheorie Friedenschutztheorie
- 4. Auszüge aus dem Gesetz § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder
- 5. Strafverfahren in Russland und Deutschland
- 6. Noch ein paar Gedanken...
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Слайд 2Die Beziehungen von Staat und Religion
Die Beziehungen von Staat und Religion
Слайд 3Theorien der strafrechtliche Schutz der Religion
Religionsschutztheorie
Gefühlsschutztheorie
Friedenschutztheorie
Theorien der strafrechtliche Schutz der Religion
Religionsschutztheorie
Gefühlsschutztheorie
Friedenschutztheorie
Слайд 4Auszüge aus dem Gesetz
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich
Auszüge aus dem Gesetz
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 167 Störung der Religionsausübung
(1) Wer den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
Слайд 5Strafverfahren in Russland und Deutschland
Strafverfahren in Russland und Deutschland
Слайд 6Noch ein paar Gedanken...
Noch ein paar Gedanken...